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Newsletter und Spam-Regeln: Was das Marketinggesetz vorschreibt

Was das dänische Marketinggesetz für Ihr E-Mail-Marketing bedeutet - Einwilligung, Abmeldung und Dokumentation verständlich erklärt für KMU-Inhaber.

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Jonas Jensen
Stifter, Legiant
|25. April 2026|4 Min.

Versenden Sie Newsletter an bestehende oder potenzielle Kunden? Dann unterliegen Sie den Vorschriften des dänischen Marketinggesetzes (markedsføringsloven) über elektronische Post. Verstöße können teuer werden. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick darüber, was das Gesetz konkret verlangt und wie Sie Ihr E-Mail-Marketing regelkonform aufstellen. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Was regelt das dänische Marketinggesetz für Newsletter?

Das Marketinggesetz (lovbekendtgørelse nr. 426 af 2017 med senere ændringer) untersagt es, kommerzielle Nachrichten an natürliche und juristische Personen über elektronische Kanäle, einschließlich E-Mail, ohne vorherige Einwilligung zu versenden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Unternehmen ist.

Das zentrale Prinzip ist das Opt-in: Sie dürfen erst versenden, wenn Sie eine ausdrückliche Erlaubnis erhalten haben. Eine stillschweigende Einwilligung oder ein vorab angekreuztes Kästchen genügt nicht. Die Einwilligung muss aktiv, spezifisch und freiwillig erteilt worden sein.

Die Aufsicht liegt beim dänischen Verbraucherombudsmann (Forbrugerombudsmanden), der Bußgelder verhängen und Strafanzeige erstatten kann. Die Bußgelder können in die Zehntausende von Kronen steigen, in schweren Fällen noch deutlich höher.

Für wen gelten die Regeln?

Die Vorschriften gelten für alle, die kommerzielle elektronische Nachrichten an Empfänger in Dänemark versenden, unabhängig von der Unternehmensgröße. Das bedeutet: Ein Einzelunternehmer mit einer Newsletterliste von 50 Personen unterliegt denselben grundlegenden Anforderungen wie ein großer Online-Shop mit 500.000 Abonnenten.

Die Regeln beschränken sich auch nicht auf klassische Newsletter. SMS-Kampagnen, Push-Benachrichtigungen mit kommerciellem Inhalt und Direktnachrichten über soziale Medien können je nach Sachlage unter dieselben Bestimmungen fallen.

Was wird konkret verlangt?

Wirksame Einwilligung

Der Empfänger muss sich aktiv angemeldet haben, typischerweise durch Setzen eines Häkchens in einem leeren Feld und Klicken auf eine Bestätigungsschaltfläche. Double-Opt-in ist zwar keine gesetzliche Pflicht, wird aber als Dokumentationsnachweis empfohlen. Die Einwilligung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Spezifisch: Der Empfänger muss wissen, wofür er sich anmeldet (welche Art von Inhalten, welcher Absender).
  • Freiwillig: Sie darf nicht als Bedingung für den Kauf eines Produkts oder die Nutzung einer Dienstleistung verlangt werden.
  • Informiert: Wer versendet? Wie oft? Worum geht es?

Eindeutige Absenderidentität

Jeder Newsletter muss klar ausweisen, wer der Absender ist. Ein anonymes "Team" reicht nicht aus. Name und Kontaktdaten des Unternehmens müssen erkennbar sein.

Einfache und kostenlose Abmeldung

Alle kommerziellen E-Mails müssen einen deutlich sichtbaren und funktionsfähigen Abmeldelink enthalten. Die Abmeldung muss zeitnah wirksam werden. In der Praxis gilt ein Richtwert von spätestens zehn Werktagen, je schneller desto besser. Ein Login darf für die Abmeldung nicht verlangt werden.

Dokumentation der Einwilligung

Sie müssen im Fall einer Anfrage des Verbraucherombudsmanns nachweisen können, dass Sie die Einwilligung des Empfängers besitzen. Dazu gehören Zeitstempel der Anmeldung, IP-Adresse und die konkrete Einwilligungsgrundlage. Viele Unternehmen vernachlässigen diesen Punkt, was im Beschwerdefall zu erheblichen Dokumentationsproblemen führt.

Die Bestandskundenausnahme

Es gibt eine wichtige Ausnahme: Haben Sie einem Kunden ein Produkt oder eine Dienstleistung verkauft, dürfen Sie an diese E-Mail-Adresse Werbung für ähnliche eigene Produkte versenden, ohne eine neue Einwilligung einzuholen. Voraussetzung ist, dass:

  1. Die Adresse im Zusammenhang mit dem Kauf erhoben wurde.
  2. Sie ausschließlich eigene, ähnliche Produkte bewerben.
  3. Der Kunde die Möglichkeit hatte, Werbezusendungen abzulehnen, und dies nicht getan hat.
  4. Jede Nachricht einen deutlichen Abmeldelink enthält.

Diese Ausnahme gilt nicht für Kontakte, die über Lead-Generierung, Listenkauf oder Gewinnspiele gewonnen wurden.

Praktische Schritte zur Regelkonformität

  • Bestehende Liste prüfen: Können Sie für jeden Kontakt belegen, wann und wie die Einwilligung erteilt wurde? Entfernen Sie Kontakte, für die Sie das nicht nachweisen können.
  • Anmeldeformular aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass der Einwilligungstext präzise ist und das Kästchen nicht vorab angekreuzt ist.
  • Double-Opt-in einführen: Kein gesetzliches Pflichterfordernis, aber die beste Dokumentation und ein wirksames Mittel zur Reduzierung von Beschwerderisiken.
  • Abmeldelinks prüfen: Funktionieren sie? Führen sie zu einer tatsächlichen Abmeldung und nicht nur zu einer Seite mit "Ihre Anfrage wird bearbeitet"?
  • Datenschutzrichtlinie für E-Mail-Marketing erstellen: Beschreiben Sie, was Sie speichern und wie lange. Das ist auch im Hinblick auf die DSGVO relevant.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich Newsletter an eine gekaufte Liste versenden? Nein. Der Kauf von E-Mail-Listen verstößt in der Praxis stets gegen das Marketinggesetz, da die Empfänger Ihrem Unternehmen gegenüber keine Einwilligung erteilt haben. Verwenden Sie gekaufte Listen niemals für kommerzielle Versendungen.

Was passiert, wenn beim Verbraucherombudsmann eine Beschwerde eingeht? Der Verbraucherombudsmann kann ein Verfahren einleiten, eine Stellungnahme verlangen und einen Bußgeldbescheid erlassen. In schwerwiegenden Fällen ist eine Strafanzeige möglich. Mindestens entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand, und es drohen Bußgelder im Bereich von 10.000 bis 100.000 Kronen oder mehr, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes.

Gelten die Regeln auch, wenn ich über eine ausländische E-Mail-Plattform versende? Ja. Entscheidend ist, ob sich die Empfänger in Dänemark befinden und ob Ihr Unternehmen dort ansässig ist, nicht welche Plattform Sie für den Versand nutzen.

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